Allgemeine Verkaufsbedingungen der ZRUNEK Gummiwaren Gesellschaft m.b.H., Wien
(nachfolgend ZRUNEK genannt)
1. Vertrag
1.1 Diese Verkaufsbedingungen (in der jeweils aktualisierten Fassung) gelten
für alle (auch zu-künftige) Geschäfte zwischen ZRUNEK und deren
Besteller, die nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind,
über Waren, welche von ZRUNEK erzeugt oder gehandelt werden. Vom Besteller
vorgesehene abweichende Bedingungen sind nur im Falle der schrift-lichen Anerkennung
durch ZRUNEK verbindlich.
1.2 ZRUNEK Angebote, insbesondere die Zusendung von Werbematerial und Preislisten,
sind freibleibend, es sei denn, sie sind als bindend bezeichnet.
1.3 Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche
Absprachen mit Angestellten und Vertretern ZRUNEKs sind für ZRUNEK erst
verbindlich, wenn sie von ZRUNEK schriftlich bestätigt worden sind. Erklärungen
im Fernabsatz gelten an Werktagen 12 Stunden nach Eingang auf dem lokalen Mailserver
von ZRUNEK als eingegangen.
1.4 Vertragsinhalt sind das Angebot und die Annahme (Auftrag und Auftragsbestätigung),
die darin angeführten Ware, der daraus resultierende Preis, die darin bezeichnete
ZRUNEK Qualitätsbeschreibung und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Änderungen bzw. Er-gänzungen dieses Vertragsinhaltes bedürfen
der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die anwendbare ZRUNEK
Qualitätsbeschreibung wird über Aufforderung des Be-stellers von ZRUNEK
diesem jederzeit zugesandt.
1.5 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden vom Besteller mit Auftragserteilung,
spä-testens aber mit Annahme der ersten Lieferung anerkannt.
1.6 ZRUNEK verpflichtet sich, dem Besteller auf Verlangen die jeweils aktuelle
Fassung der All-gemeinen Geschäftsbedingungen von ZRUNEK zu übersenden.
Diese kann auch auf der Website (www.zrunek.at) von ZRUNEK eingesehen werden.
2. Ware
2.1 Die Ware wird gemäß den vereinbarten Spezifikationen, mangels
solcher in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. ZRUNEK ist zu Änderungen,
welche beim Besteller oder bei ver-kehrsüblichen Verwendungen zur Verbesserung
der Ware führen, berechtigt. Die Bestandtei-le der Gummimischungen, um
Eigenschaften wie z.B. Lichtbeständigkeit, Witterungsbestän-digkeit
oder Ölbeständigkeit zu erzielen, entsprechen, mangels genauer Angaben
des Be-stellers, dem in der Fachliteratur allgemeinen empfohlenen Standard.
Über Wunsch des Be-stellers übersendet ZRUNEK Abschriften seiner Datenblätter,
aus welchen die ZRUNEK Standardspezifikationen hervorgehen. Für die zulässigen
Maßabweichungen und Grenzab-maße gelten die auf den jeweiligen Artikel
bezogenen DIN-(Deutsche Industrie-Norm) Anga-ben, insbesondere DIN 7715 und
ISO 3302-1 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar die dort vorgesehenen
höchstzulässigen Maßabweichungen und Grenzmaße.
Die bestellte Menge von Waren, die nach den Spezifikationen des Bestellers hergestellt
wird, kann bis zu 10 % unter- oder überschritten werden.
2.2 Aufträge „laut Muster“ sind vom Besteller mit schriftlicher
Angabe über die gewünschte Zu-sammensetzung (Mischung) der Ware und
der Abmaße zu versehen.
2.3 Der Besteller lagert die Ware sachgemäß im Sinne der in der DIN
für den jeweiligen Artikel vorgesehenen Lager-, Reinigungs- und Wartungsanforderungen,
insbesondere jenen der DIN 7716 in der jeweils geltenden Fassung. Die Beweislast
für sachgemäße Lagerung trifft den Besteller.
2.4 Über Wunsch des Bestellers übersendet ZRUNEK Abschriften der jeweils
anzuwendenden DIN.
2.5 Die Ware ist nicht für den Einbau in außergewöhnliche Einrichtungen,
wie z.B. in Fluggerä-ten, bestimmt. Die Verantwortung für die Auswahl
der Ware und die Erzielung der mit ihr be-absichtigten Ergebnisse liegt beim
Besteller.
2.6 Die Ware ist nicht für die Versendung, den Einbau und die Verwendung
in den USA und Kanada bestimmt und darf vom Besteller und dessen direkten und
indirekten Rechtsnachfol-gern nicht in diese Länder verbracht werden. Der
Besteller haftet ZRUNEK für alle Schäden aufgrund einer Verletzung
dieser Verpflichtung.
3. Preis
3.1 Der vereinbarte Preis gilt netto Werk bzw. Auslieferungslager ZRUNEK unverpackt,
exklusi-ve Umsatzsteuer, jedoch ohne Verladung, Transport und Versicherung ab
Werk.
3.2 Verpackungen in Holzkisten, Verschlägen, Stäben, Kannen und sonstigen
Behältnissen wer-den zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt.
Rückgesendetes Verpackungs-material wird nicht vergütet.
Transportverpackungen und Umverpackungen im Sinn der Verpackungsverordnung sind
im Werk oder Auslieferungslager von ZRUNEK zurückzugeben. Die Rückgabeverpflichtung
gilt als Bringschuld. Der Besteller erklärt sich einverstanden, dass eine
Zurückgabe außerhalb des Werkes oder des Auslieferungslagers von
ZRUNEK ausgeschlossen wird.
3.3 Abweichungen von den Punkten 3.1. und 3.2. können nur ausdrücklich
und nicht durch Be-zugnahme auf ansonsten handelsübliche Klauseln wie FOB,
CIF etc. ausgeschlossen wer-den.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Preise ZRUNEKs sowie alle Angebote und Berechnungen lauten auf EURO.
4.2 Bei vereinbarter Zahlung in Fremdwährung ist ZRUNEK berechtigt, im
Verzugsfall entweder Zahlung zum EUROkurs (Valuta Ankaufskurs) am Fälligkeitstag
oder zum EUROkurs (Valuta Ankaufskurs) am Zahlungstag zu begehren.
4.3 Die Rechnungsbeträge sind 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
fällig und por-to- und abzugsfrei zahlbar. Gewährte Rabatte, Sonderkonditionen,
Skonti, Stundungen und Zahlungsziele gelten im Falle der Eröffnung des
Konkurses oder der Abweisung des Antra-ges auf Eröffnung des Konkurses
mangels Masse als widerrufen. Angestellte und Vertreter von ZRUNEK sind zur
Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine Vollmacht zum
Inkasso besitzen.
4.4 Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
4.5 Zahlungen sind durch den Besteller auf dessen Gefahr und Kosten in das Werk
ZRUNEKS nach Wien bzw. auf ein von ZRUNEK angegebenes Bankkonto zu übersenden.
Erfüllungsort für den Besteller ist Wien. Geldschulden gelten als
Bringschulden.
4.6 Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Besteller
aufgrund von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ausgenommen vom Aufrechnungsverbot
sind Ge-genansprüche, die ZRUNEK ausdrücklich konstitutiv anerkannt
hat oder die rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt worden
sind.
4.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wenn ZRUNEK Tatsachen bekannt werden,
die Zweifel an dessen Bonität entstehen lassen, hat Zrunek das Recht, offen
stehende Rech-nungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen. Kommt
der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, ist ZRUNEK berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und oder Schadenersatz wegen Nichterfül-lung zu verlangen.
Ferner ist ZRUNEK bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, Ver-zugszinsen
in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen von der Österreichischen
Nationalbank publizierten Basiszinssatz bei jährlicher Saldierung der Zinsen
zum 31.12. zu verrechnen, wobei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag
eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist.
Dieser Verzugszinssatz findet auch auf alle sonstigen Forderungen von ZRUNEK
gegen den Besteller Anwendung. Die Geltendmachung von höheren Kreditbe-schaffungskosten
ist vorbehalten. Der säumige Besteller hat alle mit der Eintreibung der
of-fenen Rechnungsbeträge im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Gerichts-,
Erhe-bungs- und Auskunftskosten zu tragen.
5. Lieferung
5.1 Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
schriftlich als sol-che gekennzeichnet sind. Lieferfristen beginnen mit der
Annahme des Auftrages (Datum der Auftragsbestätigung) zu laufen, sofern
nicht Vorleistungsverpflichtungen des Bestellers be-stehen. In diesem Fall beginnen
die Lieferfristen erst mit der Erfüllung der Vorleistungspflicht (wie der
Verpflichtung zur weiteren Spezifikation zur Erstellung von Formen und Fertigungs-behelfen,
der Erstellung von Akkreditiven und Bankgarantien, der Leistung von Anzahlungen
etc.) des Bestellers zu laufen. Diese Bestimmung gilt für vom Besteller
zu erbringende Leis-tungen während der Produktion sinngemäß.
5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager ZRUNEK, Teillieferungen
und die Ab-rechnung von Teillieferungen sind zulässig.
5.3 Gerät ZRUNEK mit einer Lieferung in Verzug, dann hat der Besteller
ZRUNEK schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen zur Erfüllung zu setzen.
Liefert ZRUNEK innerhalb der Nach-frist nicht, so kann der Besteller durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Lieferfristen und Liefertermine werden durch von ZRUNEK nicht zu vertretende
Umstände, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Streik, Aufruhr, Krieg, Aussperrun-gen, Maschinenschaden, Rohstoffmangel, sonstige
Betriebs- und Transportstörungen und Elementarereignisse sowie Lieferverzögerungen
seitens der Vorlieferanten um die Dauer solcher Verhinderungen verlängert
bzw. hinausgeschoben. Beträgt die Dauer solcher Ver-hinderungen länger
als vier Wochen, so können ZRUNEK oder der Besteller, dem die weite-re
Zuhaltung des Vertrages unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Bei Abschluss einer Rahmenliefervereinbarung ist die von ZRUNEK zugesagte
Menge, mangels anderer Vereinbarung, spätestens ein Jahr nach Abschluss
der Rahmenvereinba-rung vom Besteller abzunehmen. Die in einer Rahmenliefervereinbarung
zugesagten Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ein Jahr. Danach gelten
die ZRUNEK Listenpreise.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Übergabe der Ware an den Besteller erfolgt im Werk oder Auslierferungslager
von ZRUNEK. Ist die Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, so erfolgt die
Übergabe an ei-nen Spediteur oder Frachtführer, der mangels genauer
Bezeichnung durch den Besteller von ZRUNEK ohne Haftung für die Auswahl
desselben für Rechnung des Bestellers mit der Versendung beauftragt wird.
6.2 Mit der Übergabe geht das gesamte Risiko (Sach- und Preisgefahr), insbesondere
jenes des zufälligen Unterganges und des Transportes, auf den Besteller
über.
6.3 Der Besteller hat bei Übernahme der Ware und im Falle der Versendung
bei Ablieferung durch den Spediteur, den Frachtführer oder die Post die
Ware unverzüglich zu untersuchen und die in die Augen fallenden oder sonst
bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbaren Mängel bei sonstigem
Ausschluss der Gewährleistungspflicht von ZRUNEK jeweils sofort schriftlich
unter genauer Beschreibung zu rügen. Diese Rüge hat sowohl gegenüber
ZRUNEK als auch gegenüber dem Spediteur, dem Frachtführer oder der
Post zu erfolgen, damit auf dem Transport aufgetretene, von ZRUNEK nicht zu
vertretende Schäden und Mängel unverzüglich festgestellt werden
können.
6.4 Nimmt der Besteller die Ware nicht frist- und bedingungsgemäß
ab, so ist ZRUNEK berech-tigt, dem Besteller entweder eine angemessene Nachfrist
zu setzen und nach deren fruchtlo-sen Ablauf darüber zu verfügen sowie
den Besteller mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern, oder
ihm die Ware sofort in Rechnung zu stellen und zu dessen Lasten und auf dessen
Risiko einzulagern.
6.5 Unberührt davon ist ZRUNEK berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen
vom Ver-trag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
7. Eigentum an Fertigungsbehelfen und Eigentumsvorbehalt
7.1 Formen, Fertigungsbehelfe und sonstige Einrichtungen, die der Fertigung
dienen, sind Ei-gentum von ZRUNEK, und zwar auch dann, wenn vom Besteller ein
Formkostenbeitrag ge-leistet wurde und die Vorschläge und Entwürfe
für den herzustellenden Artikel von ihm stammen. Der Besteller hält
ZRUNEK schad- und klaglos, sollten diese Formen, Fertigungs-behelfe und Einrichtungen,
welche aufgrund von Vorschlägen und Entwürfen des Bestellers hergestellt
oder verwendet wurden, Schutzrechte dritter Personen verletzen.
Die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur von solchen Formen,
Fertigungsbe-helfen und sonstigen Einrichtungen, welche durch höhere Gewalt
beschädigt oder zerstört werden, trägt der Besteller.
Formen, Fertigungsbehelfe und sonstige Einrichtungen, welche aufgrund einer
gesonderten Vereinbarung im Eigentum des Bestellers stehen, gehen zwei Jahre
nach der letztmaligen Nutzung für den Besteller in das Eigentum von ZRUNEK
über.
7.2 ZRUNEK behält sich bis zur gänzlichen Berichtigung aller Ansprüche
aus dem geschlosse-nen Vertrag das Eigentumsrecht an den aufgrund dieses Vertrages
gelieferten Waren vor. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Wechsel erlischt
der Eigentumsvorbehalt erst mit end-gültigem Eingang der Wechsel- oder
Scheckbeträge nach Einlösung und/oder Diskontierung bei ZRUNEK.
7.3 Im Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erstreckt sich der
Eigentumsvorbe-halt auf das gesamte verarbeitete, verbundene oder vermischte
Gut.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
weiter zu veräu-ßern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt
der Besteller sämtliche ihm aus dieser entstehen-den Ansprüche gegenüber
seinem Vertragspartner an ZRUNEK ab, und zwar ohne Rück-sicht darauf, ob
die Waren mit oder ohne Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie
an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wurden. Im Falle der
Weiterveräu-ßerung verpflichtet sich der Besteller, seinen Vertragspartner
über den Eigentumsvorbehalt ZRUNEKs zu informieren und den Zessionsvermerk
in seinen Büchern und auf seinen Fak-turen anzubringen sowie ZRUNEK vom
Verkauf zu verständigen.
7.5 Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung er-lischt, sobald über das Vermögen des Bestellers
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
7.6 Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Ware
ausreichend, ins-besondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern und tritt
die Forderung gegen die Ver-sicherung im Versicherungsfall in Höhe des
Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an ZRUNEK ab. Der Besteller
wird diese Abtretung durch Buchvermerk in seinen Bü-chern ersichtlich machen
und ZRUNEK vom Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich verständigen.
7.7 Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherungsübereignung
oder Verpfän-dung der Ware ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
8.1 ZRUNEK leistet für die Dauer von 6 Monaten ab Übergabe gemäß
Punkt 6. Gewähr dafür, dass die den Besteller verkauften Waren frei
von Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Der Besteller wird die Ware sofort
nach Erhalt hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit un-tersuchen.
Bei sonstigem Ausschluss des Gewährleistungsanspruches und von Schadener-satzansprüchen
sind „offene“ Mängel sofort, „versteckte“ Mängel
unverzüglich nach deren Erkennbarkeit jeweils schriftlich unter genauer
Beschreibung ZRUNEK bekannt zu geben.
8.2 Weist der Besteller nach, dass er die Ware ordnungsgemäß gelagert
hat (Punkt 2.3.), wird ZRUNEK nach seiner Wahl entweder die Mängel beseitigen
oder anstelle der mangelhaften Ware eine mangelfreie liefern. Darüber hinausgehende
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Durch die Reparatur oder
die Ersatzlieferung wird der Lauf der vereinbarten sechsmo-natigen Gewährleistungsfrist
nicht verlängert und beginnt auch keine neuerliche Gewährleis-tungsfrist
für die reparierte oder ausgetauschte Ware zu laufen. Mehrere Nachbesserungen
oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Ware geht in das Eigentum von
ZRUNEK über.
8.3 Die Rücksendung der zum Austausch gelangten mangelhaften Ware erfolgt
auf Kosten des Bestellers.
8.4 Bei Lieferung von Sekundarware oder Partieware sind Gewährleistungsansprüche
ausge-schlossen.
8.5 Wird die Ware in außergewöhnliche Einrichtungen, wie z.B. in
Fluggeräte eingebaut, so ist die Gewährleistung, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
8.6 Bei Ware, die gemäß Auftrag „laut Muster“ ohne schriftliche
Angabe über die gewünschte Zusammensetzung (Mischung) und die Abmaße
hergestellt wurde, ist die Gewährleistung für Zusammensetzung (Mischung)
und für Abmaße, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.7 Wird eine Mängelrüge begründet geltend gemacht, dürfen
Zahlungen vom Besteller nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die
wertmäßig in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln
stehen.
9. Schadenersatz
9.1 ZRUNEK haftet für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungshilfen,
jedoch nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Für den Entgang von Gewinn
aufgrund verzögerter oder mangelhafter Lieferung, für Nachteile durch
dadurch verursachte Betriebsstörungen, für Transportkosten, die im
Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften gegen mangelfreie Ware ent-stehen,
für allfällige Aus- und Einbaukosten, für Obhut und Bearbeitungsschäden
an Ge-genständen, die sich zur Bearbeitung bei ZRUNEK befinden, sowie für
die vom Abnehmer des Bestellers gegen diesen erhobenen Ansprüche wird auch
bei grober Fahrlässigkeit keine Haftung übernommen.
9.2 Schadenersatzpflichten von ZRUNEK gegenüber den Abnehmern ihres Bestellers
sind im selben Maß ausgeschlossen wie jene gegenüber dem Besteller.
Der Besteller von ZRUNEK ist überdies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung
die allenfalls bestehenden Ersatzan-sprüche seiner Abnehmer in entsprechender
Weise zu beschränken.
9.3 Die Ersatzpflicht ZRUNEKS nach dem Produkthaftungsgesetz ist für Sachschäden
eines Unternehmens ohne Rücksicht auf Verschulden ausgeschlossen. Haftet
ZRUNEK nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes mit ihrem Abnehmer
und/oder dessen Ver-kehrsnachfolgern solidarisch, so ist sie gegen jeden von
ihnen – Abnehmer und Verkehrs-nachfolger – rückgriffsberechtigt,
soweit der in Anspruch genommene nicht beweist, dass der haftungsbegründende
Produktfehler schon vorhanden war, bevor ZRUNEK das Produkt in den Verkehr brachte,
und er nicht gegen eine Instruktionspflicht verstoßen hat.
9.4 Schadenersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Warnpflicht kann ZRUNEK
nur dann leisten, wenn der Auftraggeber den Verwendungszweck der von ZRUNEK
zu liefernden Wa-ren vor der Bestellung detailliert schriftlich bekannt gegeben
hat. Hat der Auftraggeber dies unterlassen, so verzichtet er auf alle Schadenersatzansprüche
gegenüber ZRUNEK, die ih-ren Grund in einer Verletzung der Warnpflicht
haben.
9.5 Im Fall des Exportes von Waren in Länder außerhalb der EU sind
jegliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, ZRUNEK hat dem Export in das bekannt
gegebene Bestimmungsland schriftlich zugestimmt.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen ZRUNEK und dem Besteller findet ausschließlich
öster-reichisches Sachrecht, unter Ausschluss internationalprivatrechtlicher
Verweisungsnormen und auch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, Anwendung.
10.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen
wird, soweit zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der
für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit in Wien, In-nere Stadt,
berufenen Gerichte vereinbart. ZRUNEK ist darüber hinaus berechtigt, den
Be-steller vor den örtlich zuständigen Gerichten an seinem Hauptsitz
oder dem Sitz einer seiner Niederlassungen zu klagen.
11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
11.1 Die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (insbesondere
Name, Adres-se, Telefon- und Telefaxnummer, e-mail Adressen, Bestell-, Liefer-
und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Waren oder Dienstleistungen,
Stückanzahl, Preis, Lie-fertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden
in der EDV von ZRUNEK gespeichert und weiterverarbeitet. Der Besteller ermächtigt
ZRUNEK ausdrücklich, Auskünfte über ihn, insbesondere über
seine Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie z.B. Banken und Gläubi-gerschutzverbänden)
einzuholen und diese Daten automatisationsunterstützt zu verarbeiten. Der
Besteller wird über Aufforderung jederzeit allfällige Entbindungen
vom Bankgeheimnis oder von Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Dritten vornehmen.
11.2 Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass sämtliche ihn oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes
Unternehmen betreffende Daten (einschließlich Bilanzda-ten) an Versicherungen,
soweit dies zur Versicherung von Forderungen gegen den Besteller notwendig ist,
an Gläubigerschutzverbände zum Zweck der Verwahrung, Zusammenführung
und Weitergabe der Daten zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen, sowie
an unsere Bankverbindungen zur Beurteilung von Forderungen oder sonstiger Risikobeurteilung
über-mittelt werden. Der Besteller ermächtigt ZRUNEK ausdrücklich,
diesen betreffende Adress-, Telefon-, Telefax, e-mail- und sonstige Firmendaten
(Sitz, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Statistiken über Bestellungen an Dritte,
insbesondere die oben angeführten Versicherungen, Gläubigerschutzverbände
und Banken, weiterzugeben.
11.3 Der Besteller erklärt sich mit der Verwendung seines Namens und seiner
sonstigen Firmen-kennzeichen (Firmenlogo, etc), auch soweit diese marken- oder
sonst kennzeichenrechtlich geschützt sind, durch ZRUNEK für Werbezwecke,
und zwar für Referenzen, Kundenlisten und sonstige wahrheitsgemäße
Hinweise auf die Abnehmer von ZRUNEK, einverstanden.
12. Elektronischer Geschäftsverkehr
12.1 Die von ZRUNEK im Wege netzwerkunterstützter, elektronischer Datenverarbeitung
erteilten Informationen und unverbindlichen Angebote werden von ZRUNEK aufgrund
des bestehen-den Sortiments und Lagerbestandes sowie der geltenden Preislisten
etc nach Möglichkeit aktuell, aber freibleibend erteilt.
12.2 Bestellungen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen des
Bestellers können sowohl unter Verwendung der elektronischen Formulare
von ZRUNEK als auch via e-mail gültig ab-gesendet werden, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zuganges am Server ZRUNEKs (gemäß
Pkt 3.1.). Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers.
12.3 Der Inhalt der von ZRUNEK, allenfalls auch automationsunterstützt,
übersandten Auftrags-, Empfangsbestätigung und sonstigen Erklärungen
ist vom Besteller zu prüfen. Dieser wird Abweichungen zu der von ihm übermittelten
Nachricht unverzüglich rügen, widrigenfalls das von ZRUNEK bestätigte
Geschäft als abgeschlossen gilt. Der Vertragstext wird von ZRUNEK gespeichert.
12.4 ZRUNEK behält sich vor, wegen einer allfälligen Fehlfunktion
der Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle
Nachricht, Bekanntgabe auf der ZRUNEK Website, etc.) die Wirksamkeit einzelner
oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlichen Erklä-rungen zu widerrufen
und die nochmalige, gültige Übermittlung solcher vorzunehmen bzw.
zu verlangen.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt
werden, geheim zu halten.
5/2006